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KMID : 1011120070010010081
Bioethics Policy Studies
2007 Volume.1 No. 1 p.81 ~ p.99
Lebens- und Selbstbestimmungsrecht in Bioethik
Lee Seok-Bae

Abstract
Art. 10 der koreanischen Konstitution schutzt und beinhaltet die Menschenwurde, die in Charter of the United Nations, EMRK seine Entsprechung findet. Davon leiten sich die zwei Saule ab: das Lebens und das Selbstbestimmungsrecht.
Das menschliche Leben gehort zu den ho¡§ chsten Rechtsgutern, die durch die Konstitution garantiert werden. Was die Rechtsguter ¡íLeib¡ì und ¡íLeben¡ìbetrifft, garantieren die Konstitution und das Strafrecht jedem Menschenein Recht auf Leben und auf korperliche Unversehrtheit. Das Recht auf ko¡§rperliche Unversehrtheit kann zum leiblichen Selbstbestimmungsrecht werden. Grundsa tzlich darf niemand mit dem Leib eines anderen Menschen ohne die Einwilligung des Betroffenen verfahren, unabhangig davon, ob dieser Verfahrensakt die Gesundheit des Menschen verbessert oder nicht. Danach gehort die Aufklarung zu den Hautpflicht des Arztes. Jeder arztliche Heileingriffist auch zwar mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht nur zulassig, wenn der Patient nach der arztlichen Aufklarung in diesen eingewilligt hat. Dabei geht es um die Patientenautonomie.
Dagegen ist ein Ungeborene kein Mensch. Er unterscheidet sich von Menschen. Er ist kein Menschenwurdetrager und kein Objekt des absoluten Lebensschutzes. Das Geburtsereignis entscheidet im Strafrecht uber die Anwendung zweier grundverschiedener Normenkomplexe: der Vorschrift uber den Schwangerschaftsabbruch bzw. den Embryonenschutz zum einen und der Totungsund Korperverletzungstatbestande zum anderen. Wahrend Leib und Leben des geborenen Menschen luckenlosen Strafschutz genie¥âen, werden die Leibesfrucht und die Embryonen nur sehr fragmentarisch geschutzt.
Dieser Beitrag vertritt zur Anwendung des Schutzes menschlichen Lebens vor der Geburt eine ¡°mittlere Position¡±. Aus einem objektivrechtlichen Verstandnis des menschlichen Lebens heraus werden im Ergebnis ¡°Abstufungen des Lebensschutzes¡± entwickelt.
KEYWORD
Bioethik, Menschenwurde, Lebensrecht, Selbstbestimmungsrecht, Aufklarungspflicht
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